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Games - Handel mit Spielen und Spielekonsolen - Computerspiele - Konsolenspiele

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Gliederung:


-   Allgemeines
-   Nintendo



Allgemeines:


OLG Hamburg v. 12.10.1989:
Es kann dahingestellt bleiben, ob das ein Computerspiel die Voraussetzung der geistigen Schöpfungshöhe des § 2 UrhG erfüllt. Jedenfalls sind die Voraussetzungen des § 95 UrhG gegeben. Für Bildschirmspiele (Videospiele, Computerspiele) kommt grundsätzlich ein Filmwerkschutz gemäss § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG in Betracht, mit der Folge, dass der Filmhersteller gegebenenfalls das Schutzrecht des § 94 UrhG erwirbt. Entsprechendes gilt gemäss § 95 UrhG, wenn sich auf dem Träger lediglich Laufbilder befinden (Super-Mario).

LG Köln v. 29.07.2009:
Eine detaillierte Ausarbeitung der Spielgestaltung eines Rollenspiels kann urheberrechtlich geschützter Werkbestanteil sein, sofern sie nicht bereits vorbekannt ist. Die Wahl eines bestimmten Themas oder die Behandlung eines bestimmten Stoffs ist jedoch nicht schützbar, desgleichen nicht die Spielregeln, die Wahl bestimmter Namen, Attribute oder Genreeigenschaften. Eine freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG liegt vor, wenn nicht nur eine Nachschöpfung des früheren Werkes vorgenommen wird, sondern nach dem Gesamteindruck ein eigenschöpferisches, selbständiges Werk mit ausreichendem Abstand zu dem benutzten Werk entsteht.

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Nintendo:


LG München v. 14.10.2009:
Bei den DS-Karten von Nintendo handelt es sich um Spielekarten mit einem technischen Kopierschutz. Der Vertrieb von ähnlich gestalteten Adaperkarten, mit denen der technischen Kopierschutz umgangen werden kann, ist ein Verstoß gegen § 95a UrhG und unzulässig.

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