Ersatzlieferungsklausel bei fehlendem Vorrat?
 

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AGB - Ersatzlieferungsklausel - Recht des Händlers auf Ersatzlieferung bei fehlendem Vorrat?


Vielfach findet man in den AGB von Onlinehändlern eine Klausel, wonach der Händler sich das Recht vorbehält, im Fall, dass das bestellte Produkt nicht vorrätig sein sollte, ein in Preis und Qualität gleichwertiges Ersatzprodukt zu liefern. Eine derartige Klausel dürfte im allgemeinen unzulässig sein.

Dies folgt zum einen daraus, dass die Klausel ihre Wirkung erst entfalten kann, wenn der Kaufvertrag über eine bestimmtes - eben nicht lieferbares - Produkt bereits geschlossen ist; zum anderen dürfte die Klausel auch gegen das Transparenzgebot verstoßen, weil dem Händler einseitig das Recht zugesprochen wird, die Gleichartigkeit von Preis und Qualität zu bestimmen.

Hingegen dürfte es zulässig sein, eine Ersatzlieferungsklausel dann wirksam zu vereinbaren, wenn der Verbraucher im Verlauf des Bestellprozesses diesem Vorbehalt ausdrücklich zugestimmt hat. Es empfiehlt sich daher folgende Fassung einer derartigen Klausel:
"Der Verkäufer ist berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware zu liefern, wenn die bestellte Ware nicht verfügbar ist und der Kunde seine Zustimmung zu diesem Verfahren im Bestellformular erklärt hat."
Diese Zustimmung muss dann vom Verbraucher auch ausdrücklich eingeholt werden.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • BGH v. 21.09.2005:
    Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versandhandelsunternehmens gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel

    "Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu."

    ist unter Berücksichtigung der sich daran anschließenden Sätze

    "Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; …"

    gemäß §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam.