Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Einschreiben - Einschreibebrief - Zugang - Zugangsvereitelung

Einschreiben - Einschreibsendung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Drei-Tage-Zugangsfiktion



Einleitung:


Eine Einschreibsendung ist eine Sonderform der Postbeförderung, bei der der Empfang vom Adressaten quittiert wird, was seitens des Zustellers eine Feststellung der Identität bzw. zumindest für eine Ersatzzustellung das Vorliegen bestimmter Übergabe- bzw. Benachrichtigungsformalitäten erfordert.




Problematisch ist der Zugang von Willenserklärungen in der Form einer eingeschriebenen Postsendung allerdings dann, wenn das Schriftstück nicht wirklich in die Hände des Adressaten gelangt, weil dieser es z. B. trotz einer entsprechenden Benachrichtigung nicht von der Postanstalt abholt.

Durch die 2005 in Kraft getretenen neuen Vorschriften über die Ersatzzustellung ist es auch einfacher geworden, eine bestimmte Art von Einschreibsendungen durch Einlegen in den Briefkasten zugehen zu lassen.

- nach oben -



Allgemeines:


Kein Zugang bei nicht abgeholter Einschreibsendung

BGH v. 27.05.1957:
Der Zugang einer schriftlichen Mahnung nach VVG § 39 bedarf des vollen Beweises. Er kann nicht schon mit dem Nachweis, daß das Mahnschreiben als Einschreibesendung abgesandt worden ist, nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins als erbracht angesehen werden.

BGH v. 26.11.1997:
Kein Zugang eines Einschreibens mit empfangsbedürftiger Willenserklärung durch Niederlegung auf der Postanstalt trotz eingeworfener Benachrichtigung

OLG Köln v. 21.01.2008:
Ist die Adressierung eines Enschreibens fehlerhaft - falscher Vorname -, dann muss die Sendung nicht entgegen genommen werden; eine Zugangsvereitelung liegt in diesem Fall bei Verweigerung der Annahme nicht vor.



OLG Stuttgart v. 31.03.2010:
Erreicht das durch Einschreiben mit Rückschein zur Zustellung aufgegebene Schriftstück i.S.d. § 34 Nr. 2 EuGVO den Empfänger tatsächlich nicht, sondern wird das Schriftstück nach Hinterlegung auf dem Postamt und Nichtabholung durch den Adressaten an das versendende Gericht zurückgesandt, so könnte der Adressat höchstens dann behandelt werden, als hätte er das Schriftstück erhalten, wenn eine treuwidrige Zugangsvereitelung vorliegen würde. Beschränkt sich das Verhalten des Adressaten auf die schlichte Nichtabholung der auf dem Postamt hinterlegten Sendung, könnte darin höchstens dann eine treuwidrige Zugangsvereitelung liegen, wenn dem Adressaten erstens eine Benachrichtigung über die Hinterlegung des Schriftstücks auf dem Postamt zugegangen wäre und wenn zweitens die Benachrichtigung einen Art. 14 Abs. 1 Buchst. d EuVTVO entsprechenden Hinweis auf den Inhalt der bei der Post lagernden Sendung enthalten hätte.

- nach oben -



Drei-Tage-Zugangsfiktion:


VG Koblenz v. 18.10.2010:
Für ein Übergabe-Einschreiben i.S.d. § 4 Abs. 1, 1. Alt. des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes (VwZG) gilt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG, dass es am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Ein tatsächlicher früherer Zugang ist unerheblich, da nach dem gesetzlichen Wortlaut ein Abweichen von der 3-Tages-Fiktion nur erfolgt, wenn das Dokument „nicht“ oder „zu einem späteren Zeitpunkt“ zugeht.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum