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Digitale Inhalte und Downloads

Digitale Inhalte und Downloads




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Die 2011 in Kraft getretene und bis zum 13. Dezember 2013 in nationales Recht der Mitgliedsstaaten umzusetzende Richtlinie der EU über Verbraucherrechte werden auch einige Probleme hinsichtlich der im Internet angebotenen digitalen Inhalte geregelt. Digitale Inhalte können mit Datenträgern (CDs, DVDs usw.) ausgeliefert werden, sie können aber auch als Downloads angeboten werden.




Im Bereich des deutschen Verbraucherrechts war die Frage umstritten, ob es sich bei digitalen Inhalten um Waren oder um Dienstleistungen handelt; die Unterscheidung hat Einfluss auf die Möglichkeiten und auf die Förmlichkeiten, das gesetzliche Widerrufsrecht auszuschließen.

Auch die Richtlinie über Verbraucherrechte macht diesen Unterschied. Im Erwägungsgrund 19 wird eine Definition der digitalen Inhalte vorgegeben:

   Digitale Inhalte bezeichnet Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, wie etwa Computerprogramme, Anwendungen, Spiele, Musik, Videos oder Texte, unabhängig davon, ob auf sie durch Herunterladen oder Herunterladen in Echtzeit, von einem materiellen Datenträger oder in sonstiger Weise zugegriffen wird. Verträge über die Bereitstellung von digitalen Inhalten sollten in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Werden digitale Inhalte auf einem materiellen Datenträger wie einer CD oder einer DVD bereitgestellt, sollten diese als Waren im Sinne dieser Richtlinie betrachtet werden. Wie bei Verträgen über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder über die Lieferung von Fernwärme, sollten Verträge über digitale Inhalte, die nicht auf einem materiellen Datenträger bereitgestellt werden, für die Zwecke dieser Richtlinie die weder als Kaufverträge noch als Dienstleistungsverträge betrachtet werden. Für derartige Verträge sollte der Verbraucher ein Widerrufsrecht haben, es sei denn, er hat während der Widerrufsfrist dem Beginn der Erfüllung zugestimmt und zur Kenntnis genommen, dass er infolgedessen sein Widerrufsrecht verliert. Über die allgemeinen Informationspflichten hinaus sollte der Gewerbetreibende die Verbraucher über die Funktionen und die Interoperabilität digitaler Inhalte informieren. Der Begriff der Funktion sollte sich darauf beziehen, wie digitale Inhalte verwendet werden können, etwa Weiterverfolgung des Verhaltens des Verbrauchers oder Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von technischen Beschränkungen wie z. B. Schutz mittels digitalem Urheberrechtsschutz oder Regionalcodierung. Der Begriff der Interoperabilität beschreibt die Information in Bezug auf die standardmäßige Umgebung der Hard- und Software, mit der die digitalen Inhalte kompatibel sind, etwa das Betriebssystem, die notwendige Version, bestimmte Eigenschaften der Hardware. Die Kommission sollte prüfen, inwieweit für digitale Inhalte weiter harmonisierte Bestimmungen erforderlich sind und gegebenenfalls einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.

Auch jegliche Downloads fallen also unter die Gruppe der digitalen Inhalte und für "derartige Verträge sollte der Verbraucher ein Widerrufsrecht haben, es sei denn, er hat während der Widerrufsfrist dem Beginn der Erfüllung zugestimmt und zur Kenntnis genommen, dass er infolgedessen sein Widerrufsrecht verliert."

Demgemäß legt Art. 16 der Richtlinie fest:

   Die Mitgliedstaaten sehen bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von in Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen kein Widerrufsrecht nach den Artikeln 9 bis 15 vor, wenn

   bei Dienstleistungsverträgen nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung die Ausführung bereits begonnen, der Verbraucher dieser Ausführung zuvor ausdrücklich zugestimmt und zur Kenntnis genommen hat, dass er sein Widerrufsrecht verliert, wenn der Vertrag vom Gewerbetreibenden vollständig erfüllt wurde;






Angepasst an den Handel mit digitalen Inhalten schlagt beispielsweise Trusted Shops hierfür folgende Zustimmungserklärung des Bestellers vor:

   □ Ich stimme ausdrücklich zu, dass Sie vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung des Vertrages beginnen. Mit ist bekannt, dass ich durch diese Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages mein Widerrufsrecht verliere.







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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Widerrufsrecht
Ausschluss des Widerrufsrechts

LG Karlsruhe v. 25.05.2016:
Bei virtuellem Spielgeld im Rahmen eines kostenlosen Online-Spiels im Internet (hier: Nos-Taler), welches - zur Refinanzierung des Spiels - kostenpflichtig erworben werden kann, handelt es sich zumindest dann um einen digitalen Inhalt i.S.v. § 312f Abs. 3 BGB, wenn dieses Spielgeld die Handlungs- und Spielmöglichkeiten des Spielers erweitert und zudem aus dem Spiel nicht sinnvollerweise herausgelöst werden kann, da es nicht auf andere Spiele oder Spieler übertragen werden kann.

Ein Verzicht auf das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 5 BGB kann erst dann wirksam erklärt werden, nachdem das Widerrufsrecht entstanden ist. Dies ist nicht gegeben, wenn ein Internetangebot so gestaltet ist, dass der Nutzer mit dem Anklicken eines „Jetzt kaufen“- Buttons gleichzeitig - in dem Wissen, dass hierdurch dann sein Widerrufsrecht erlischt - einer sofortigen Vertragsausführung zustimmt.

OLG München v. 30.06.2016:
Ein Widerrufsrecht erlischt nach § 356 Abs. 5 BGB bei einem Vertrag über die Lieferung von digitalen Inhalten auch dann vor Ablauf der Frist des § 355 Abs. 2 BGB, wenn die vom Unternehmer geschuldete Leistung nicht die einmalige Bereitstellung eines bestimmten digitalen Inhalts betrifft, sondern, wie bei Abonnements, einen pro rata temporis zu vergütenden längerfristigen Zugriff auf ein Portal mit nicht im Einzelnen konkretisierten digitalen Inhalten.

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