Buchpreisbindung
 

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Die Buchpreisbindung


Für sämtliche in Deutschland verlegte Bücher, Musiknoten und kartografische Werke gilt die nach dem Buchpreisbindungsgesetz vorgeschriebene Preisbindung. Dies bedeutet, dass Verleger die Verkaufspreise (inklusive Umsatzsteuer) für den Handel mit Endverbrauchern verbindlich festlegen dürfen und müssen.

Die Verbindlichkeit kann für eine Vorlaufphase (die Subskriptionszeit für Vorbestellungen vor dem offiziellen Erscheinungstermin) ausgesetzt werden. Weitere Ausnahmen gelten für gekennzeichnete Mängelexemplare mit tatsächlichen Mängeln, gebrauchte (schon einmal zum gebundenen Preis verkaufte) Bücher oder Altauflagen, die länger als 18 Monate am Markt sind und für die der Verlag die Preisbindung aufgehoben hat. Sogenannte Remittenden unterliegen nur dann nicht der Preisbindung, wenn die Bücher tatsächlich beschädigt oder verschmutzt sind. Eine weitere Ausnahme besteht für Buchklubausgaben, die sich von den Originalausgaben deutlich unterscheiden müssen.

Auch für „Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind sowie kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet“, gilt die Buchpreisbindung.

Hingegen unterliegen importierte Bücher aus dem Ausland keiner Preisbindung.

Die Einhaltung der Buchpreisbindung wird in Deutschland von sog. Preisbindungstreuhändern überwacht. So ist z. b. eine Wiesbadener Anwaltskanzlei von mehr als tausend Verlagen als Preisbindungstreuhänder beauftragt. Die Treuhänder verfolgen Preisbrecher mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.

Ob auch eBooks der Buchpreisbindung unterliegen, ist nicht abschließend geklärt. Nach anfänglich gegenteiliger Auffassung ist die Preisbindung nach jetziger Meinung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels auch auf die eBooks anwendbar.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -


Mehrfachabmahnung durch Verbandsmitglieder: - nach oben -
  • LG Hamburg v. 19.01.2010:
    Es ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn eine Mehrfachverfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes auf einem abgestimmten Vorgehen der Unterlassungsgläubiger beruht und wenn - ohne dass hierfür ein vernünftiger Grund ersichtlich wäre - die Vervielfachung des mit der Rechtsverteidigung verbundenen Kostenrisikos sowie die Bindung personeller und finanzieller Kräfte eine unangemessene Belastung des Anspruchsgegners zur Folge hat. Hiervon kann jedoch dann nicht ausgegangen werden, wenn unterschiedliche Gläubiger, die im selben Verband organisiert sind, verschiedene Verstöße gegen die Buchpreisbindung verfolgen.




Geschäftsmäßiger Verkauf auf Auktionsplattform: - nach oben -
  • OLG Frankfurt am Main v. 15.06.2004:
    Der Buchpreisbindung unterliegen nicht nur gewerbsmäßig handelnde Buchverkäufer. Ausreichend ist nach dem Normtext schon ein „geschäftsmäßiges“ Handeln. Geschäftsmäßig handelt nach der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf derjenige, „der – auch ohne Gewinnerzielungsabsicht – die Wiederholung gleichartiger Tätigkeiten zum wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung macht“. Schon die Versteigerung von mehr als 40 Büchern in einem Zeitraum von nur 6 Wochen auf einer Internetauktionsplattform ist rechtfertigt die Feststellung eines geschäftsmäßigen Handelns.




Kopplungsangebote / Buchclubs: - nach oben -
  • BGH v. 10.04.2003:
    Die Werbung mit der unentgeltlichen Überlassung von fünf Büchern für den Fall einer zweijährigen Mitgliedschaft in einem Buchclub ist nicht unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG wettbewerbswidrig (Buchclub-Kopplungsangebot).

  • LG Wuppertal v. 17.11.2009:
    Werden preisungebundene Lehrerprüfstücke mit einem Rabatt von mehr als 25 % im Zusammenhang mit dem Verkauf preisgebundener Schulbücher angeboten bzw. verkauft, liegt ein Verstoß gegen die Vorschriften des Buchpreisbindungsgesetzes dar, da der Rabatt über der Handelsspanne von 20 bis 25 % liegt und der Verlust daher nur durch die Gewinne aus dem Verkauf der preisgebundenen Bücher ausgeglichen werden kann.