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Die Buchpreisbindung
Für sämtliche in Deutschland verlegte Bücher, Musiknoten und kartografische Werke gilt die nach dem Buchpreisbindungsgesetz vorgeschriebene Preisbindung. Dies bedeutet, dass Verleger die Verkaufspreise (inklusive Umsatzsteuer) für den Handel mit Endverbrauchern verbindlich festlegen dürfen und müssen.
Die Verbindlichkeit kann für eine Vorlaufphase (die Subskriptionszeit für Vorbestellungen vor dem offiziellen Erscheinungstermin) ausgesetzt werden. Weitere Ausnahmen gelten für gekennzeichnete Mängelexemplare mit tatsächlichen Mängeln, gebrauchte (schon einmal zum gebundenen Preis verkaufte) Bücher oder Altauflagen, die länger als 18 Monate am Markt sind und für die der Verlag die Preisbindung aufgehoben hat. Sogenannte Remittenden unterliegen nur dann nicht der Preisbindung, wenn die Bücher tatsächlich beschädigt oder verschmutzt sind. Eine weitere Ausnahme besteht für Buchklubausgaben, die sich von den Originalausgaben deutlich unterscheiden müssen.
Auch für „Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind sowie kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet“, gilt die Buchpreisbindung.
Hingegen unterliegen importierte Bücher aus dem Ausland keiner Preisbindung.
Die Einhaltung der Buchpreisbindung wird in Deutschland von sog. Preisbindungstreuhändern überwacht. So ist z. b. eine Wiesbadener Anwaltskanzlei von mehr als tausend Verlagen als Preisbindungstreuhänder beauftragt. Die Treuhänder verfolgen Preisbrecher mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.
Ob auch eBooks der Buchpreisbindung unterliegen, ist nicht abschließend geklärt. Nach anfänglich gegenteiliger Auffassung ist die Preisbindung nach jetziger Meinung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels auch auf die eBooks anwendbar.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Wikipedia-Artikel: Buchpreisbindung
- RA Max-Lion Keller (it-recht-Kanzlei)
- Buchpreisbindung: Für Buchhändler auch im Internet zwingend relevant – FAQ der IT-Recht Kanzlei
- pte pte in der Computerwoche vom 30.09.2008:
- Börsenverein des Deutschen Buchhandels "Buchpreisbindung gilt auch für E-Books"
Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat sich in einer Stellungnahme dafür stark gemacht, dass die Buchpreisbindung auch auf E-Books anzuwenden ist. Notfalls will man sich jedoch auch an Gerichte wenden, sollte die Preisbindung unterwandert werden. ...
- Börsenverein des Deutschen Buchhandels:
- Stellungnahme zur Preisbindung von E-Books
Ja. Bücher im Sinne des Buchpreisbindungsgesetzes sind gemäß § 2 Abs. 1 auch »Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartografische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind«. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes ist davon auszugehen, dass die Gerichte den preisungebundenen Handel mit E-Books als Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz einstufen werden....
- LG Frankfurt am Main v. 21.12.2007:
Die besondere Hervorhebung von Buchpreisen im Verkaufsprospekt eines Buchladens in der Weise, dass die Buchpreise in einem weiß unterlegten Feld als "T-Preis" bezeichnet werden, ist irreführend, weil die Hervorhebung des Preises bei den angesprochenen Kunden den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass es sich um Sonderangebote handelt, die nur bei diesem Buchhändler zu erwerben sind, während tatsächlich im Hinblick auf die (grundsätzliche) Buchpreisbindung die Buchpreise bei sämtlichen Händlern gleich hoch sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn in dem Verkaufsprospekt mit derselben hervorgehobenen Preisangabe auch für nicht preisgebundene Waren (DVDs, College-Blocks) geworben wird. Bei der Ermittlung der Irreführungseignung ist nicht nur auf Viel- und Durchschnittsleser abzustellen, sondern auch auf Wenig- und Nichtleser.
- LG Wuppertal v. 17.11.2009:
Es stellt einen Wettbewerbsverstoß und einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung dar, wenn preisungebundene Lehrerprüfstücke mit einem Rabatt von mehr als 25 % im Zusammenhang mit dem Verkauf preisgebundener Schulbücher angeboten bzw. verkauft werden, weil der Rabatt über der Handelsspanne von 20 bis 25 % liegt und der Verlust daher nur durch die Gewinne aus dem Verkauf der preisgebundenen Bücher ausgeglichen werden kann.
- OLG Frankfurt am Main v. 08.12.2009:
Wer auf der Handelsplattform Amazon in 39 Fällen und somit geschäftsmäßig neue Bücher anbietet, muss die Buchpreisbindung einhalten. Bei einem Verstoß ist er verpflichtet, dem von Verlagen als Buchpreisbindungstreuhänder eingeschalteten Rechtsanwalt die Kosten einer dagegen gerichteten Abmahnung in Form einer Pauschale zu zahlen. Sie beträgt 175,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer.
- LG Hamburg v. 19.01.2010:
Es ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn eine Mehrfachverfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes auf einem abgestimmten Vorgehen der Unterlassungsgläubiger beruht und wenn - ohne dass hierfür ein vernünftiger Grund ersichtlich wäre - die Vervielfachung des mit der Rechtsverteidigung verbundenen Kostenrisikos sowie die Bindung personeller und finanzieller Kräfte eine unangemessene Belastung des Anspruchsgegners zur Folge hat. Hiervon kann jedoch dann nicht ausgegangen werden, wenn unterschiedliche Gläubiger, die im selben Verband organisiert sind, verschiedene Verstöße gegen die Buchpreisbindung verfolgen.
Mehrfachabmahnung durch Verbandsmitglieder:
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- LG Hamburg v. 19.01.2010:
Es ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn eine Mehrfachverfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes auf einem abgestimmten Vorgehen der Unterlassungsgläubiger beruht und wenn - ohne dass hierfür ein vernünftiger Grund ersichtlich wäre - die Vervielfachung des mit der Rechtsverteidigung verbundenen Kostenrisikos sowie die Bindung personeller und finanzieller Kräfte eine unangemessene Belastung des Anspruchsgegners zur Folge hat. Hiervon kann jedoch dann nicht ausgegangen werden, wenn unterschiedliche Gläubiger, die im selben Verband organisiert sind, verschiedene Verstöße gegen die Buchpreisbindung verfolgen.
Geschäftsmäßiger Verkauf auf Auktionsplattform:
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- OLG Frankfurt am Main v. 15.06.2004:
Der Buchpreisbindung unterliegen nicht nur gewerbsmäßig handelnde Buchverkäufer. Ausreichend ist nach dem Normtext schon ein „geschäftsmäßiges“ Handeln. Geschäftsmäßig handelt nach der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf derjenige, „der – auch ohne Gewinnerzielungsabsicht – die Wiederholung gleichartiger Tätigkeiten zum wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung macht“. Schon die Versteigerung von mehr als 40 Büchern in einem Zeitraum von nur 6 Wochen auf einer Internetauktionsplattform ist rechtfertigt die Feststellung eines geschäftsmäßigen Handelns.
Kopplungsangebote / Buchclubs:
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- BGH v. 10.04.2003:
Die Werbung mit der unentgeltlichen Überlassung von fünf Büchern für den Fall einer zweijährigen Mitgliedschaft in einem Buchclub ist nicht unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG wettbewerbswidrig (Buchclub-Kopplungsangebot).
- LG Wuppertal v. 17.11.2009:
Werden preisungebundene Lehrerprüfstücke mit einem Rabatt von mehr als 25 % im Zusammenhang mit dem Verkauf preisgebundener Schulbücher angeboten bzw. verkauft, liegt ein Verstoß gegen die Vorschriften des Buchpreisbindungsgesetzes dar, da der Rabatt über der Handelsspanne von 20 bis 25 % liegt und der Verlust daher nur durch die Gewinne aus dem Verkauf der preisgebundenen Bücher ausgeglichen werden kann.