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Abmahnung - Gütesiegel - Lebensmittel - Nahrungsergänzungsmittel - Sonstige Produkte - Wettbewerb Handeln mit Bioprodukten und ÖkowarenAm 1. Januar trat die neue EG-Öko-Basisverordnung (Verordnung Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007) in Kraft und löst die bisher geltende Öko-Verordnung (Verordnung Nr. 2092/91) ab. Jedoch blieben viele Bestimmungen der vorherigen Öko-Verordnung erhalten und gelten auch unter der neuen Verordnung weiter. Die Wichtigkeit der Verordnung für Online-Händler ergibt sich daraus, dass die meisten Bestimmungen für die Verarbeitung und den Handel betreffen, während sich für den ökologischen Landbau nicht vieles verändert hat. Die Ziele der neuen Normen sind:
"Ein Produkt/Erzeugnis gilt dann als ökologisch/biologisch bezeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Futtermittelausgangserzeugnisse mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittelausgangserzeugnisse nach den Vorschriften der Verordnung gewonnen wurden (Art. 23 Abs. 1). Das gilt insbesondere für die Verwendung der Begriffe „biologisch“ und „ökologisch“ bzw. der Verkleinerungsformen „bio-“ und „öko-“. Mit der EU-Verordnung 271/2010 wurde europaweit zum 01.07.2010 ein einheitliches Siegel zur Kennzeichnung von Lebensmitteln für biologisch oder ökologisch produzierte Waren eingeführt - das Logo der Europäischen Union für biologische*ökologische Produktion (EU-Bio-Logo). Dieses Logo kann zusätzlich neben bestehenden nationalen Biosiegeln eingesetzt werden. Kennzeichnungspflichtig sind nach dem 01.07.2010 hergestellte Produkte. Betroffen von der Kennzeichnungspflicht sind sämtliche Produkte, die entsprechend den Vorgaben der Verordnungen 2092/91/EWG und 834/2007/EG und dazu ergangener Durchführungsbestimmungen hergestellt werden. Zum Handel mit Bio-Lebensmitteln siehe auch im Modul Lebensmittel. Gliederung: Allgemeines: - nach oben -
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