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Ausländischer GmbH-Geschäftsführer - Ausländische Gesellschaft mit Deutschlandabezug - BGB-Gesellschaft - GmbH - Deutsche GmbH mit Auslandsbezug - Gerichtszuständigkeit - Gesellschaftsformen - GmbH allgemein - Die GmbH light - Internationales Privatrecht - Kollisionsrecht - Unternehmergesellschaft BGB-Gesellschaft - Gesellschaft bürgerlichen RechtsDie BGB-Gesellschaft (auch Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist eine Personengesellschaft, die mindestens zwei Gesellschafter hat. Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen ebenso sein wie andere Personengesellschaften. Sinn des Zusammenschlusses ist die Verfolgung eines beliebigen erlaubten gemeinsamen Zwecks. Hierzu verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, den Gesellschaftszweck zu fördern, insbesondere auch die dafür vereinbarten Beiträge zum Gesellschaftsvermögen zu leisten. Beispiele hierfür sind Gesellschaften zwischen Freiberuflern (Anwälte, Steuerberater, Ärzte, Architekten usw.) oder auch Zusammenschlüsse für ein einziges begrenztes Vorhaben (Bauherrenmodelle, Lottotippgemeinschaften, gemeinsamer Erwerb und Verwaltung von Grundstücken usw.) Auch Onlineshops können in der Form einer BGB-Gesellschaft betrieben werden. Handelt es ich dabei aber um ein Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuchs, dann wird die BGB-Gesellschaft zu einer Offenen Handelsgesellschaft. Lange Zeit waren die Rechts- und Prozessfähigkeit der BGB-Gesellschaft umstritten. Nach der heute herrschenden Auffassung ist die BGB-Gesellschaft sowohl rechtsfähig wie auch prozessfähig. Sie kann auch Träger von verfassungsrechtlichen Grundrechten sein und sich als solche losgelöst von ihren einzelnen Mitgliedern an sie betreffenden Verfahren als Partei beteiligen. Die nach außen hin auftretende BGB-Gesellschaft kann auch einen eigenen Namen führen; hierzu kann sie z. B. ihre bevorzugten Tätigkeiten und zulässige Zusätze wählen (beispielsweise: Autovermietung am Park GbR). Führt sie deinen derartigen Namen nicht, dann sind die Namen ihrer Gesellschafter aufzuführen (beispielsweise: Müller, Krause in GbR). Trotz ihrer Rechtsfähigkeit ist die BGB-Gesellschaft jedoch keine juristische Person. Das führt u. a. dazu, dass auch eine BGB-Gesellschaft Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sein kann und sich auf Konsumentenschutz berufen kann. Allerdings wird je nach Gesellschaftsvertrag und Betätigung die Grenze zur unternehmerischen Tätigkeit fließend sein. Gliederung:
Allgemeines: - nach oben - Rechts- und Prozessfähigkeit: - nach oben -
Anbieterkennzeichnung: - nach oben -
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