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Analyse-Tools, insbesondere Google Analytics

Analyse-Tools, insbesondere Google Analytics




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Webshop-Händler, Content-Anbieter, Forenbetreiber und viele andere Webseiten-Betreiber wollen möglichst viele und genaue Angaben über ihre Besucher und deren Surfverhalten haben. Um diese für sie wichtigen Informationen zu erlangen, werden Analyse-Tools eingesetzt, darunter das weitverbreitete Tool Analytics von Google.

Während einige wenige professionelle Tools - z. B. eTracker - dabei ohne Speicherung der IP-Adressen auskommen, werden von den meisten Tools auch die (dynamischen oder statischen) IP-Adressen der Besucher gespeichert. Ob diese Datenspeicherung zulässig ist - insbesondere ohne Zustimmung der betroffenen Webseitenbesucher - war lange Zeit nicht eindeutig geklärt. Allerdings hat das Landgericht Berlin in einem rechtskräftigen Berufungsurteil ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte bestätigt, wonach die IP-Adressen zu den sog. personenbezogenen Daten gehören, und hat deren Speicherung weitgehend untersagt. Auch die Rechtsprechung des EuGH und des BGH geht davon aus, dass die IP-Adressen personenbezogene Daten sind.




Es ist zwar zutreffend, dass derjenige, der ein Analyse-Tool einsetzt, in der Regel nicht ohne Mitarbeit eines Providers an die Benutzerpersonalien gelangen kann, jedoch gilt dies nicht in allen Fällen. So dürfte es für Google immer dann möglich sein, die IP-Adresse mit den Personendaten des Internetanschlussinhabers zusammenzuführen, wenn dieser einen der zahlreichen Google-Accounts (z. B. GMmail usw.) besitzt. Aus diesem Grund wird wohl zur Zeit überwiegend die Benutzung von Google Analytics nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Webseitenbesuchers für zulässig gehalten. Jedoch bleibt die Entwicklung der Rechtsprechung insoweit abzuwarten.

Den Betreibern von Internetseiten ist zu empfehlen, jeweils auf die aktuelle Rechtsprechung zu achten, um so die technische Gestaltung der Internetseiten stets auf dem aktuellen rechtlichen Stand halten zu können.

Eng verbunden mit Google Analytics ist auch das Werbesystem Google Adwords.

Da Google seit einiger Zeit auch Veränderungen bei seinem AdSense-Programm vorgenommen hat, sollten Webseitenbetreiber auch ihr Augenmerk auf den Datenschutz bei der Schaltung von AdSense-Werbung richten.

Die Konferenz der unabhängígen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat am 12.05.2020 einen Beschluss gefasst, wonach die Verwendung von Analysetools, die die Speicherung der IP-Adresse des Besuchers voraussetzen - hierzu gehört auch Google Analytics - ohne bewusste, eindeutige, aktive und freiwillige Einwilligung gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt. Es ist also abzuwarten, ob - außer durch Abmahnungen von Konkurrenten - auch seitens der Datenschützer oder seitens der Verbraucherverbände künftig gegen derartige Analysetools vorgegangen wird, wenn keine derartige Zustimmung des Besuchers vorliegt. Google-Analyse- und vergleichbare Tools anderer Anbieter dürfen erst nach Einwilligung des Users geladen oder nachgeladen werden.

Abgesehen von der Information in der Datenschutzerklärung und der Möglichkeit für Besucher, dem Analysegebrauch zu widersprechen, haben Webseitenbetreiber die Möglichkeit, die Speicherung unverkürzter IP-Adressen zu unterbinden. Das letztere sollten sie auch tun, zumal in der Rechtsprechung inzwischen geklärt ist, dass die IP-Adresse zu den personengebundenen Daten gehört.

Wie die Verwendung von Google Analytics datenschutzkonform erfolgen kann, wird auf dem Blog Datenschutzbeauftragter Info erklärt.

Da die Vereinbarungen zwischen Google und den Datenschutzbeauftragten nur neu anzulegende Profile betreffen, sind nach Auffassung der Datenschutzbehörden alle alten Profile unrechtmäßig und daher zu löschen.




Wichtig ist auch, dass Google nunmehr die Möglichkeit bietet, einen Vertrag über die Auftragsdatenverarbeitung abzuschließen, sodass auch dem Gebot des § 11 BDSG nachgekommen werden kann.

Die weltweite Auswertung von Userdaten geschieht in der Regel im Wege des sog. Cloud Computing.

Werden nichtanonymisierte IP-_Adressen an Google weitergereicht, so werden diese in den USA gespeichert; die Verwendung der Tracking-Dienste von Google (Analytics) ist ohne gleichzeitige Verwendung des Anonymisierungs-Tools "AnonymisizeIP" unzulässig, es sei denn, der Betroffene war damit ausdrücklich einverstanden, siehe Landgericht Dresden (Urteil vom 11.01.2019 - 1a O 1582/18).

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Datenschutz

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Entscheidung der Kommission 2000/520/EG gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des „sicheren Hafens und der diesbezüglichen „Häufig gestellten Fragen (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA

DSK - Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 12.05.2020

Orientierungshilfe – Cloud Computing der Arbeitskreise Technik und Medien der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie der Arbeitsgruppe Internationaler Datenverkehr des Düsseldorfer Kreises - Version 2.0 - Stand 09.10.2014

GDD (Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V.) - Mustervertrag zur Auftragsdatenverarbeitung gem. § 11 BDSG

Google - Mustervertrag zur Auftragsdatenverarbeitung gem. § 11 BDSG

Adwords-Werbung bei Google und anderen Plattformen und Suchmaschinen

Cloud Computing - Daten in der Wolke

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Allgemeines:


AG Berlin-Mitte v. 27.03.2007:
Die IP-Adresse gehört zu den personenbezogenen Daten. Die Speicherung der IP-Adresse sowie des Surfverlaufs und -verhaltens durch den Betreiber einer Internetseite mit Hilfe eines sog. Tracking-Tools ist unzulässig.

LG Berlin v. 06.09.2007:
Einem Webseitenbetreiber ist es untersagt, die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des zugreifenden Hostsystems zu speichern. Der Name der abgerufenen Datei bzw. Seite, Datum und Uhrzeit des Abrufs, die übertragene Datenmenge sowie die Meldung, ob der Abruf erfolgreich war, dürfen gespeichert werden, wenn die IP-Adresse des Hostproviders nicht gespeichert wird.

AG München v. 30.09.2008:
Die Speicherung von dynamischen IP-Adressen der Besucher eines Portals ist zulässig, da es sich dabei für den Portalbetreiber - im Gegensatz zum Access-Provider - nicht um personenbezogene Daten handelt.



LG Hamburg v. 10.03.2016:
Das Analysetool „Google Analytics“ darf nur verwendet, wenn der Besucher der Webseite bei Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung, sowie der Verwendung der personenbezogenen Daten informiert wird.

LG Dresden v. 11.01.2019:
Werden IP-Adressen an die Google Inc. weitergeleitet, ohne sie zu anonymisieren, stellt dies eine abmahnbare Verletzung von Marktverhaltensregeln dar, wenn der Tracking-Dienst Google Analytics eingesetzt wird, ohne dabei gleichzeitig den Quellcode-Zusatz „anonymisiert“ zu verwenden.

BGH v. 28.05.2020:
  a) Eine wirksame Einwilligung in telefonische Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG liegt nicht vor, wenn der Verbraucher bei der Erklärung der Einwilligung mit einem aufwendigen Verfahren der Abwahl von in einer Liste aufgeführten Partnerunternehmen konfrontiert wird, das ihn dazu veranlassen kann, von der Ausübung dieser Wahl Abstand zu nehmen und stattdessen dem Unternehmer die Wahl der Werbepartner zu überlassen. Weiß der Verbraucher mangels Kenntnisnahme vom Inhalt der Liste und ohne Ausübung des Wahlrechts nicht, die Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmer die Einwilligung erfasst, liegt keine Einwilligung für den konkreten Fall vor.

  b)  § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG ist mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG dahin richtlinienkonform auszulegen, dass der Diensteanbieter Cookies zur Erstellung von Nutzungsprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung nur mit Einwilligung des Nutzers einsetzen darf. Eine elektronisch zu erklärende Einwilligung des Nutzers, die den Abruf von auf seinem Endgerät gespeicherten Informationen mithilfe von Cookies im Wege eines voreingestellten Ankreuzkästchens gestattet, genügt diesem Einwilligungserfordernis nicht.

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