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AdminC - Denic - Haftung - Verantwortlichkeit - Verantwortung - Risiko - Wohnsitz in Deutschland - Seitenbetreiber oder Webshopbetreiber aus dem Ausland

Der Admin-C bei der Denic




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Zustellungsvollmacht
-   (Mit-)Störerhaftung
-   Domaingrabbing
-   Strafbarkeit



Einleitung:


Der Admin-C (administrative contact) ist der verwaltungstechnische Ansprechpartner für eine Domain und die diese Domain betreffenden rechtlichen Fragen. Er wurde - jedenfalls in der Vergangenheit - z. B. in der Whois-Datenbank der Denic mit Namen und Adresse verzeichnet (2018 wurde das verändert).

Admin-C kann sowohl der Eigentümer einer Domain wie auch eine andere Person sein. Dem Domaininhaber gegenüber ist der Admin-C weisungsgebunden; er ist quasi in Domainangelegenheiten der rechtsgeschäftliche Vertreter des Domaininhabers.




Admin-C kann nur eine natürliche Person sein. Wohnt der Inhaber der Domain im Ausland, muss ein inländischer Admin-C für ihn registriert werden.

Wenn der Admin-C eine Möglichkeit hat, den Inhalt eines Internetauftritts zu kontrollieren und auf ihn einzuwirken, kommt nach der herrschenden Rechtsprechung bei Rechtsverstößen eine Störer- bzw. Mitstörerhaftung in Betracht.

Neben dem Kontakt zum administrativen Ansprechpartner gibt es meistens noch Kontakte zum technischen Ansprechpartner (sog. Tech-C) und den Ansprechpartner für den zuständigen Nameserver (sog. Zone-C).

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Allgemeines:


Die Registrierung einer Domain als Internetadresse

Admin-C - Landgericht Dresden lehnt Haftung für Inhalte ab

OLG Stuttgart v. 01.09.2003:
Da nach den DENIC-Registrierungsrichtlinien der administrative Ansprechpartner (Admin-C) als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, hat der Admin-C auch die rechtliche Möglichkeit, auf den Eintragungsinhalt einzuwirken, so dass er auch haftet. Anders könnte es nur sein, wenn es sich beim Admin-C um eine abhängige Hilfsperson handeln würde, die lediglich eine untergeordnete Stellung in einem fremden Unternehmen inne hätte. Werden derartige Umstände jedoch nicht vorgetragen, verbleibt es bei der Haftung des Admin-C.



OLG Düsseldorf v. 03.02.2009:
Der Admin-C, der administrative Ansprechpartner, übt keine gesetzlich geregelte Funktion aus. Er ist (neben dem Technischen Kontakt, Tech-C und dem Betreuer des Name-Servers, Zone-C) die als Ansprechpartner zu benennende natürliche Person in dem Vertragsverhältnis zwischen Domaininhaber und der zuständigen Registrierungsstelle für Internet-Domains, bei „de“-Domains der DENIC.eg. Soweit die Domainrichtlinien die Aufgaben des Admin-C damit beschreiben, dass er sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindliche entscheiden kann, ist damit allein festgelegt, dass er der DENIC gegenüber für den materiell Berechtigten als Stellvertreter auftritt. Seine dieses Vertragsverhältnis betreffenden Willenserklärungen entfalten (vertragliche) Wirkungen allein und unmittelbar für den Vertretenen.

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Zustellungsvollmacht:


OLG Stuttgart v. 14.05.2013:
Eine Zustellungsbevollmächtigung nach § 184 Abs. 1 ZPO gilt nicht für verfahrenseinleitende Schriftstücke, sondern setzt eine vorangegangene Zustellung mit der Aufforderung voraus, einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen. - Wird eine Zustellungsbevollmächtigung auf § 184 ZPO beschränkt, ist damit eine darüber hinausgehende rechtsgeschäftliche Vollmacht für alle Zustellungen nach § 171 ZPO nicht verbunden.

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(Mit-)Störerhaftung:


LG Bonn v. 23.02.2005:
Der admin-c haftet neben dem Inhaber der Domain als (Mit-)Störer, wenn er rechtlich den Wettbewerbsverstoß verhindern konnte und ihm eine Prüfungspflicht oblag.

LG Hamburg v. 15.03.2007:
Die Registrierung als administrativer Ansprechpartner (admin-c) ist ein kausaler Beitrag zu dem Angebot auf der Internetseite, da die Benennung eines admin-c mit Wohnsitz in Deutschland gegenüber der DENIC bei einem ausländischen Domaininhaber zwingend notwendig für die Registrierung der Domain ist. Als Mitstörer ist grundsätzlich jeder anzusehen, der zu der in Rede stehenden wettbewerbswidrigen Handlung willentlich einen kausalen Beitrag leistet, vorausgesetzt, dass der als Mitstörer in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit besaß, die Handlung zu verhindern.

OLG Köln v. 15.08.2008:
Der bei der Denic eingetragene Admin-C einer Domain haftet nicht als Mitstörer, bevor der von Marken- oder Wettbewerbsverletzungen Kenntnis erlangt hat.

LG Düsseldorf v. 03.09.2008:
Wenn selbst der Inhaber und Betreiber einer Domain, auf der sich eine Werbeplattform befindet, nicht als Störer zu qualifizieren ist, gilt dies erst recht für denjenigen, der lediglich als administrativer Ansprechpartner für diese Domain eingetragen ist, denn dieser kann nicht mehr Pflichten haben als dem Domaininhaber selbst obliegen.

LG München v. 04.12.2008:
Der Inhaber einer Domain und der Admin-C haben dafür Sorge zu tragen, dass rechtswidrige Inhalte, wie z.B. das ungenehmigte Veröffentlichen von Online-Stadtplänen, unverzüglich gelöscht werden. Kommen sie einer solche Pflicht nicht nach, liegt darin ein mindestens fahrlässiges Verhalten, das eine Haftung als Täter auslöst. Der Inhaber des Betriebes, der zu der Domain gehört, haftet für die unerlaubten Inhalte als Mittäter, wenn er die Internetseite billigt und im Impressum als Ansprechpartner mit Namen, Mobilfunknummer und Steuernummer eingetragen ist.




OLG Koblenz v. 23.04.2009:
Jemand, der als Admin-C für eine Internet-Domain benannt ist, kann wegen einer durch diese Domain verursachten Störung nicht bereits aufgrund ihrer Bevollmächtigung als Störer in Anspruch genommen werden. Dies gilt insbesondere, wenn seine Anmeldung als Admin-C ohne Bevollmächtigung durch ihn vorgenommen wurde. Allerdings obliegen dem Admin-C Prüfungspflichten. Eine Störerhaftung des Admin-C dürfte jedoch ohne Hinzutreten besonderer Umstände deshalb ausscheiden, weil ihm i.d.R. eine umfassende Prüfung nicht zuzumuten ist.

OLG Stuttgart v. 24.09.2009:
Wer sich gegenüber einer ausländischen Firma generell bereit erklärt, für von dieser massenweise zu registrierende de-Domains als sog. „administrativer Ansprechpartner“ (Admin-C) zu fungieren, haftet für hierdurch bewirkte Rechtsverletzungen nur, wenn er Prüfungspflichten verletzt hat. Solche Prüfungspflichten sind beschränkt auf sich aufdrängende oder offenkundige Rechtsverletzungen.

BGH v. 09.11.2011:
Derjenige, der sich von einem ausländischen Anmelder eines Domainnamens gegenüber der DENIC als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) benennen und registrieren lässt, haftet nicht schon deswegen als Störer für mögliche mit der Registrierung verbundene Verletzungen von Rechten Dritter. Eine Prüfungspflicht kann sich jedoch aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Solche gefahrerhöhenden Umstände liegen vor, wenn der im Ausland ansässige Anmelder freiwerdende Domainnamen jeweils in einem automatisierten Verfahren ermittelt und registriert und der Admin-C sich dementsprechend pauschal bereiterklärt hat, diese Funktion für eine große Zahl von Registrierungen zu übernehmen (Basler Haar-Kosmetik).




KG Berlin v. 03.07.2012:
Zur Störerhaftung des Admin-C einer Domain (hier verneint für unerbetene E-Mail-Werbung unter dieser Domain).

BGH v. 13.12.2012:
Die Haftung des auf Löschung des Domainnamens in Anspruch genommenen Admin-C als Störer setzt voraus, dass ihn ausnahmsweise eine eigene Pflicht trifft zu prüfen, ob mit der beabsichtigten Registrierung Rechte Dritter verletzt werden. Voraussetzung ist insofern das Vorliegen besonderer gefahrerhöhender Umstände, die darin bestehen können, dass vor allem bei Registrierung einer Vielzahl von Domainnamen die möglichen Kollisionen mit bestehenden Namensrechten Dritter auch vom Anmelder nicht geprüft werden. Eine abstrakte Gefahr, die mit der Registrierung einer Vielzahl von Domainnamen verbunden sein kann, reicht insofern nicht aus (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. November 2011, I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 = WRP 2012, 330 - Basler Haar-Kosmetik).

LG Potsdam v. 31.07.2013:
Die bei der DENIC als Admin-C für eine dort registrierte Domain eingetragene Person haftet als Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB für rechtswidrige Inhalte auf der unter dieser Domain betriebenen Website (hier: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Veröffentlichung der persönlichen Daten des Geschädigten). Da nach den Bestimmungen der DENIC ein ausländischer Antragsteller einen Domainnamen nur dann registrieren lassen kann, wenn er eine inländische Person als Admin-C benennt, hat sie dadurch, dass sie sich dem Inhaber der Domain als Admin-C zur Verfügung gestellt hat, einen adäquat-kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung geleistet.

OLG Frankfurt am Main v. 21.10.2013:
Eine Prüfungspflicht des Admin-C im Hinblick auf urheberrechtlich geschützte Werke (hier: Lichtbilder), deren Verletzung Wiederholungsgefahr begründen könnte, kann daher erst entstehen, nachdem er von dem Verletzten auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf die konkreten Lichtbilder hingewiesen worden ist. Dem Admin-C kann keine anlasslose, sondern lediglich eine anlassbezogene Überwachungspflicht auferlegt werden, die einer bereits erfolgten Rechtsverletzung nachfolgt und erneuten Rechtsverletzungen vorbeugt.

LG Frankfurt am Main v. 05.08.2015:
Der Registrar einer Domain ist nicht stets auch als Host Provider anzusehen. Von dem Registrar kann ähnlich der DENIC nur eine Prüfung auf offenkundige Rechtsverletzungen verlangt werden, da er lediglich einen Namen zur Verfügung stellt, unter dem der Nutzer dann Informationen einstellen kann.

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Domaingrabbing:


Domainrecht

LG Berlin v. 13.01.2009:
Derjenige, der einen adäquat kausalen Beitrag für eine Rechtsverletzung leistet (Störer), eröffnet damit in seinem Verantwortungsbereich regelmäßig eine Gefahrenquelle und begründet Verkehrssicherungs- bzw. Prüfungspflichten. Sowohl für die Störer- als auch für die Täterhaftung ist eine Verletzung dieser Pflichten erforderlich. Für Qualifikation als Störer genügt eine nicht vorwerfbare (schuldlose) Verletzung, während Täter nur derjenige sein kann, der vorwerfbar (schuldhaft) die ihn treffenden Prüfungspflichten missachtet. Der AdminC kann sich nicht auf seine vermeintlich untergeordnete Funktion zurückziehen, mit der Folge, dass eine Prüfungspflicht generell erst nach einem konkreten Hinweis auf eine einzelne Rechtsverletzung einsetzt, wenn es offensichtlich ist, dass ein Domaininhaber, der über eine Vielzahl von Domains verfügt, einen potentiell rechtswidrigen Geschäftszweck wie das Generieren von Einnahmen mit Hilfe sog. „Vertipper-Domains“ verfolgt.

OLG Koblenz v. 23.04.2009:
Erklärt sich jemand bereit, gegen Entgelt als Admin-C für ein Unternehmen tätig zu werden, das softwaregestütztes Domaingrabbing betreibt, dann obliegt ihm eine Prüfungspflicht hinsichtlich von Namensrechtsverletzungen der zu registrierenden Domains. Im Falle einer Namensrechtsverletzung ist er Mitstörer.

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Strafbarkeit:


LG Gießen v. 04.08.2014:
Die Strafbarkeit des Admin-C eines Erotik-Portals, auf dem ohne ausreichendes Altersverifikationssystem pornographische Internetseiten verlinkt werden, setzt einen doppelten Gehilfenvorsatz voraus. Daran mangelt es, wenn der Admin-C Beanstandungen an den Domaininhaber weiterleitet und ihn zur Abhilfe auffordert. Eine Pflicht zur Überprüfung der Beseitigung der Rechtsverletzung besteht nicht.

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