Abschlusserklärung - Abschlussschreiben
 

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Abmahnung - Abmahnkosten - AGB-Verwendung - Einstweilige Verfügung - Markenrecht - Rechtsmissbrauch - Werbung - Wettbewerb


Die Abgabe einer Abschlusserklärung und das Abschlussschreiben


Durch eine einstweilige Verfügung wird ein wettbewerbsrechtlicher Streit nur vorläufig geregelt. Eine endgültige Entscheidung steht noch aus. Der Abmahnende kann deshalb - trotz erlangter einstweiliger Verfügung - noch die sog. Hautsacheklage mit dem selben Unterlassungsbegehren erheben.

Als Abgemahnter, der selbst meint, dass die Verfügung gegen ihn zu Recht ergangen ist, kann man das aber vermeiden, indem man sofort und unaufgefordert eine sog. Abschlusserklärung dem Abmahnungs- oder Verfügungskläger gegenüber abgibt. Mit dieser bestätigt man dem Gegner, dass man die Regelung aus der einstweiligen Verfügung als endgültig und verbindlich akzeptiert. Dann hat der Abmahnende keinen Grund zur Hauptsacheklage mehr, was erhebliche Kosten ersparen kann.

Eine Abschlusserklärung kann auch als Zusatz in einer Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Auf der anderen Seite kann auch der Abmahnende den Abgemahnten durch ein sog. Abschlussschreiben auffordern, eine Abschlusserklärung abzugeben. Dies kann auch nach dem Erlass einer einstweiligen Verfügung geschehen. Die hierfür anfallenden Anwaltskosten - die keine Kosten des Verfügungsverfahrens sind - sind als materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen.








Gliederung:



Abschlusserklärung: - nach oben -
  • Muster einer Abschlusserklärung

  • BGH v. 04.05.2005:
    Eine Abschlusserklärung muss dem Inhalt der einstweiligen Verfügung entsprechen und darf allenfalls auf einzelne in der Entscheidung selbstständig tenorierte Streitgegenstände beschränkt werden, damit sie die angestrebte Gleichstellung des vorläufigen mit dem Hauptsachetitel erreichen kann und das Rechtsschutzbedürfnis für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage entfallen lässt.

  • LG Berlin v. 21.01.2010:
    Kann nach den Umständen davon ausgegangen werden, dass der Verfügungskläger nicht beabsichtigt, die Hauptklage zu erheben, dann stehen dem Verfügungsbeklagten keine Rechtsanwaltskosten für die Abgabe einer Abschlusserklärung zu.




Abschlussschreiben: - nach oben -
  • BGH v. 04.03.2008:
    Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört hinsichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu.