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Abmahnung - Abmahnkosten - AGB-Verwendung - Einstweilige Verfügung - Markenrecht - Rechtsmissbrauch - Werbung - Wettbewerb Die Abgabe einer Abschlusserklärung und das AbschlussschreibenDurch eine einstweilige Verfügung wird ein wettbewerbsrechtlicher Streit nur vorläufig geregelt. Eine endgültige Entscheidung steht noch aus. Der Abmahnende kann deshalb - trotz erlangter einstweiliger Verfügung - noch die sog. Hautsacheklage mit dem selben Unterlassungsbegehren erheben. Als Abgemahnter, der selbst meint, dass die Verfügung gegen ihn zu Recht ergangen ist, kann man das aber vermeiden, indem man sofort und unaufgefordert eine sog. Abschlusserklärung dem Abmahnungs- oder Verfügungskläger gegenüber abgibt. Mit dieser bestätigt man dem Gegner, dass man die Regelung aus der einstweiligen Verfügung als endgültig und verbindlich akzeptiert. Dann hat der Abmahnende keinen Grund zur Hauptsacheklage mehr, was erhebliche Kosten ersparen kann. Eine Abschlusserklärung kann auch als Zusatz in einer Unterlassungserklärung abgegeben werden. Auf der anderen Seite kann auch der Abmahnende den Abgemahnten durch ein sog. Abschlussschreiben auffordern, eine Abschlusserklärung abzugeben. Dies kann auch nach dem Erlass einer einstweiligen Verfügung geschehen. Die hierfür anfallenden Anwaltskosten - die keine Kosten des Verfügungsverfahrens sind - sind als materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen. Gliederung: Abschlusserklärung: - nach oben -
Abschlussschreiben: - nach oben -
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Weiteres zum Thema Störerhaftung: - nach oben -
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